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Alles richtig machen bei Veranstaltungen
Wer ist von Überprüfungen bei Veranstaltungen betroffen? Jeder, der
Veranstaltungen durchführt oder müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt
werden?
In Kärnten regelt das "Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010" welche Art
von Veranstaltungen genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind alle
Veranstaltungen, die öffentlich zugängig sind, genehmigungspflichtig, mit einigen
wenigen Aufnahmen, dazu zählen beispielsweise Veranstaltungen die bereits durch
andere Gesetze Genehmigungspflichtig sind, so zum Beispiel Golfplätze die bereits
UVP Pflichtig sind und somit im Zuge des UVP Verfahrens bereits überprüft werden
eine Ausnahme vor, ähnliches gilt für Betriebstätten gewerberechtlich bewilligter
Gastgewerbebetriebe, soweit die in diesen stattfindenden Veranstaltungen vom Umfang
der erteilten gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind. Ebenso
nicht genehmigungspflichtig sind Veranstaltungen, die in die ausschließliche
Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, Veranstaltungen des
österreichischen Bundesheeres sowie Veranstaltungen von Schulen oder Horten.
Und wie sieht es mit Betriebsfeiern aus?
Betriebsfeiern sind dann von der Genehmigung ausgeschlossen, wenn diese nicht
öffentlich stattfinden. Der Gesetzgeber spricht davon das die Einladungen
persönlich ausgesprochen werden müssen. Wenn ein Tag der offenen Tür in einem
Unternehmen stattfindet und eine allgemeine Einladung an alle Interessierte erfolgt
dann ist diese Veranstaltungen sehr wohl genehmigungspflichtig.
Was gilt es noch zu berücksichtigen?
Veranstaltungen, die nach ihrer Art historisch im Volksbrauchtum begründet sind,
insbesondere die in den Verzeichnissen über immaterielles Kulturerbe enthaltenen
Veranstaltungen sind ebenso aus der Genehmigungspflicht ausgenommen. Zu
berücksichtigen ist aber auch, dass bei nicht genehmigungspflichtigen
Veranstaltungen die Veranstaltungseinrichtungen (Zelte, etc.) sicher sein müssen,
hier gilt die Sorgfaltspflicht gemäß dem ABGB (Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch).
Der Veranstalter hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen
Gästen zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu
halten. Gibt es hierzu z. B. eine fachspezifische Norm die einen
Überprüfungsintervall vor sollte dieser unbedingt eingehalten werden.
Worauf wird bei Überprüfungen geachtet?
Im Zuge der Genehmigung von Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsstätten nach dem
Kärntner Veranstaltungsstättengesetz wird die Erstellung eines Sicherheitsberichtes
gefordert um nachzuweisen, dass die Veranstaltungsstätte oder
Veranstaltungseinrichtung im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach
ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-,
gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
- eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist,
- eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen, etc.)
- sie dem Stand der Technik entspricht,
- eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gewährleistet wird,
- für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen und
- im Falle von Veranstaltungsstätten im Freien, die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltung nicht behindert wird und im Falle einer Panik eine rasche und gefahrlose Räumung möglich ist.
- keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, des Naturschutzes oder des Tierschutzes erwarten lassen.
Was umfasst ein Sicherheitsbericht?
Ein Sicherheitsbericht ist mehr als eine Überprüfung ein guter Sicherheitsbericht
beurteilt einerseits die oben angeführten Gefahren und Kriterien, beinhaltet aber
auch sicherheitsrelevante Punkte, die der Veranstalter während der Durchführung der
Veranstaltung einhalten soll. Somit ist der Sicherheitsbericht auch ein Leitfaden
für den Veranstalter. Womit der Veranstalter dann auch die Sicherheit hat, wenn die
Veranstaltung gemäß dem Sicherheitsbericht abgehalten und durchgeführt wird diese
auch als sicher im Sinne des Gesetzes gilt. Im Zuge der Erstellung des
Sicherheitsberichtes werden dann auch weiter Prüfungen bzw. bei permanenten
Veranstaltungsstätten wiederkehrende Prüfungen festgelegt ( z. B. Zelte, fliegende
Bauten, Bühnen, etc.).
Wo kommt es zu den häufigsten Problemen?
Bei Veranstaltungen wird oft in erster Linie an Feste, Konzerte oder ähnliches
gedacht und somit vergessen das unter das Kärntner Veranstaltungsstättengesetz noch
viele mehr fällt. Unter Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes fallen alle
Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher
und Teilnehmer bestimmt sind, hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen,
Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing,
Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen,
Tanzveranstaltungen und dergleichen und auch Filmvorführungen, Video- und
DVD-Projektionen. Oft wird Veranstaltern erst im Zuge Genehmigungsverfahrens
bewusst, dass ein Sicherheitsbericht erforderlich ist. Somit entsteht ein Zeitdruck
der bei frühzeitiger Einbindung des Sachverständigen vermeidbar wäre. Diese
frühzeitige Einbindung des Sachverständigen hat auch den Vorteil, dass bereits in
der Planungsphase Ziel- und Lösungsorientierte sicherheitsbezogenen Ansätze
einbezogen werden können. Damit ist auch vermeidbar, dass nicht eingehaltene
Sicherheitsaspekte die bei später Einbindung des Sachverständigen erst knapp vor
der Genehmigung auftauchen würden, schon frühzeitig erkannt und beseitigt werden
können. Häufig ist Veranstaltern auch der Umfang des Sicherheitsberichtes nicht
klar, hier wird von einer einfachen Überprüfung ausgegangen. Vielmehr beschreibt
aber der Sicherheitsbericht umfänglich was eingehalten werden muss, um die
Veranstaltung sicher durchführen zu können.
Ihre Tipps für Unternehmer, worauf sollte man speziell
achten?
Schon bei der Planung von Veranstaltung Informationen einholen ob die geplante
Veranstaltung genehmigungspflichtig ist und welche Unterlagen im Zuge des
Genehmigungsverfahrens der Behörde vorzulegen sind. Eine frühzeitige Einbeziehung
des Sachverständigen erspart am Ende nicht zu Zeit sondern auch unnötige Kosten.
Der Idealfall wäre eine planungsbegleitende Erstellung des Sicherheitsberichtes,
somit kann der Veranstalter schon in der Planungsphase Sicherheitsaspekte gemäß den
Empfehlungen des Sachverständigen mit einbeziehen. Vor allem wen geplant ist den
Veranstaltungsort öfter oder längerfristig zu nutzen empfiehlt es sich die
Veranstaltungsstätte genehmigen zu lassen. Dies kann auch dahin hingehend erfolgen
das bei der Genehmigung bereits mehrerer Arten von Veranstaltungen berücksichtigt
werden. Diese Genehmigung gilt das unbefristet, lediglich ist die
Veranstaltungsstätte wiederkehrend zu Überprüfen ob sie der Genehmigung sowie
allenfalls anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen nach § 9 Abs. 9
(K-VAG) entspricht. Sofern in der Genehmigung oder in den Auflagen und Bedingungen
nach § 9 Abs. 9 (K-VAG) nicht anderes bestimmt wird, betragen die Fristen für die
wiederkehrende Überprüfung der Veranstaltungsstätte 10 Jahre.
Veranstaltungseinrichtungen sind nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. normativen
Prüffristen wiederkehrend zu prüfen (Zelte, fliegenden Bauten etc.)
Wo sehen Sie die Vorteile/Nutzen von der neuen
prüfING-Initiative?
Durch die prüfING Initiative wird einerseits sichergestellt das die gelisteten
Prüfingenieure die fachlichen Voraussetzungen erfüllen, um die angeführten
Prüfungen durchzuführen, andererseits gibt die Initiative den Unternehmen in
Kärnten einen Überblick welche fachliche Kompetenz in Kärnten vorhanden sind und
somit nicht auf Experten aus anderen Bundesländern zurückgegriffen werden muss. Im
Zuge der Initiative haben sich auch alle Mitglieder verpflichtet an den ständig
stattfindenden Weiterbildungen teilzunehmen womit sichergestellt wird, dass sich
die Prüfingenieure fachlich immer am Stand der Technik befinden. Ein weiterer
Nutzen ist auch das bei fachlich übergreifenden Themen Prüfingenieure
zusammenarbeiten und sich somit ergänzen. Der stetige fachliche Austausch bei den
Veranstaltungen und Schulungen verbessert die fachliche Kompetenz von jedem
einzelne Prüfingenieur wodurch hier Kärnten mit der PrüfING Initiative,
österreichweit auch eine Vorreiterrolle übernommen hat.
Die Stärke eines Ingenieurbüros ist aus Ihrer Sicht …
Ingenieurbüros sind praxisorientierte Dienstleister mit hohen fachspezifischen
Kompetenzen in unterschiedlichen Fachgebieten. Das breite Spektrum von der Planung
über die Umsetzung, sowie der Überprüfung der gesetzes- und normgerechten
Umsetzung ist für Kunden der große Vorteil während der gesamten Projektphase einen
verlässlichen Partner an der Seite zu haben. Durch stetige Weiterbildungen, auch
Veranstaltungen durch den Fachverband der Ingenieurbüros bleiben Ingenieurbüros am
Stand der Technik.