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Aktuelle Gesetzesänderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Voraussichtlich mit Ende Dezember 2015 bzw. mit dem Jahreswechsel werden
verschiedene gesetzliche Änderungen für Arbeitgeber in Kraft treten. Die
wichtigsten davon sind:
Lohnnebenkosten: Erste Senkung mit 1.1.2016
Am Arbeitsmarktgipfel wurde eine schrittweise Senkung der Lohnnebenkosten
beschlossen. Der Fahrplan für die Senkung sieht folgendes vor:
- Der Beitrag zum Insolvenzentgeltfonds sinkt zum 1.1.2016 um 0,1% auf 0,35%.
- Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sinkt zum 1.1.2017 um 0,4% auf 4,1% und zum 1.1.2018 um weitere 0,2% auf 3,9%.
- Der Nachtschwerarbeits-Beitrag soll laut Verordnungsentwurf ab 1.1.2016 von 3,7% auf 3,4% sinken.
Dienstzettel: Grundlohn betragsmäßig angeben
Schon bisher musste der Dienstzettel den Anfangsbezug inklusive Grundlohn
enthalten. Für neu auszustellende Dienstzettel gilt, dass sie den Grundlohn
betragsmäßig angeben müssen. Ein Verweis auf den Kollektivvertrag reicht nicht
mehr. Auch Änderungen des Grundlohns, etwa infolge von Beförderungen, sind dem
Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Keine Mitteilung ist nötig, wenn sich der
Grundlohn nur durch KV-Abschlüsse oder Biennalsprünge erhöht.
All-In-Verträge: Grundlohn angeben
Bei All-In-Verträgen muss künftig der Grundlohn betragsmäßig ausgewiesen sein. Der
Lohn für die Normalarbeitszeit muss also im Dienstvertrag oder Dienstzettel
angegeben werden. Das kann auch der KV-Mindestlohn sein. Wird der Grundlohn nicht
angegeben, gilt ein angemessener Ist-Grundlohn als vereinbart. Das kann
Auswirkungen auf das Ausmaß der im All-In-Entgelt enthaltenen Mehrleistungen
haben.
Aktive Reisezeiten: Arbeitszeit bis zu 12 Stunden
Wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise das Fahrzeug auf Anordnung selbst
lenkt, wird mit dieser Reisezeit eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden
(derzeit 10 Stunden) möglich.Das gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Haupttätigkeit
das Lenken ist, wie z.B. Berufskraftfahrer, Taxifahrer oder Piloten.Bei
minderjährigen Lehrlingen ab 16 Jahren wird mit passiven Reisezeiten eine tägliche
Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden (derzeit 9 Stunden) möglich.
Teilzeitbeschäftigte: Informationspflicht bei
Stellenausschreibungen
Schreibt ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß aus, so muss er
seine Teilzeitbeschäftigten über die Ausschreibung informieren.Ein Aushang an einer
geeigneten Stelle oder eine Ankündigung im Intranet reichen.
Ausbildungskostenrückersatz: Fristverkürzung
Die Frist für den Ausbildungskostenrückersatz wird auf 4 Jahre verkürzt. Der
Rückerstattungsbetrag ist zwingend nach Monaten zu aliquotieren.
Konkurrenzklauseln: Erhöhung der Entgeltgrenze
Die Entgeltgrenze für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln steigt auf die
20-fache tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, das ist ab 2016 ein
Bruttomonatsentgelt (ohne Sonderzahlungen) von 3.240 Euro.
Ältere Mitarbeiter: Mögliches Bonus-Malus-Modell ab
2018
Bereits jetzt wurde ein Bonus-Malus-Modell zur Stärkung der Beschäftigung älterer
Personen (55+) gesetzlich verankert. Ob das Modell auch in Kraft treten wird, ist
noch ungewiss.
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Ab 2016 Feststellung der Beschäftigungsquoten
Der Hauptverband wird ab 2016 jährlich für alle Arbeitgeber mit mindestens 25 Arbeitnehmern den Anteil älterer Arbeitnehmer feststellen. Die Wirtschaftskammer hat sodann jene Betriebe zu beraten, die weniger Ältere beschäftigen als in ihrer Branche üblich. -
Ab 2017 Evaluierung der Beschäftigung Älterer
Zum Stichtag 30.6.2017 werden die Zahlen zur Beschäftigung Älterer anhand von drei konkreten Zielwerten evaluiert. Diese Zielwerte betreffen die Beschäftigung in ganz Österreich. Ihre Erreichung ist ungewiss, aber möglich. -
Ab 2018 Bonus-Malus möglich
Nur wenn die festgesetzten Zielwerte nicht erreicht werden, tritt mit 1.1.2018 das fixierte Bonus-Malus-System in Kraft: Für Betriebe, die mehr Ältere beschäftigen als der Branchenschnitt, wird der FLAF-Beitrag um 0,1 Prozentpunkte gesenkt (Bonus). Für Betriebe mit weniger älteren Arbeitnehmern verdoppelt sich die Auflösungsabgabe (Malus). -
Kein Bonus-Malus für Betriebe unter 25 Arbeitnehmern
Für Betriebe mit weniger als 25 Arbeitnehmern wird das mögliche Bonus-Malus-Modell jedenfalls nicht gelten.
Sozialversicherung
Voraussichtlich mit 1.1.2016 werden verschiedene Änderungen im Sozialversicherungsrecht wirksam. Die wichtigsten hiervon sind:
Krankenversicherung für Selbständige: Senkung der
Mindestbeitragsgrundlage
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für selbständig
Erwerbstätige wird von derzeit 724,02 Euro monatlich auf das Niveau der
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze gesenkt. Diese Beträgt 2016 voraussichtlich 415,72
Euro. Dadurch werden geringverdienende Selbständige ab 1.1.2016 statt bisher 55,39
Euro monatlich, nur mehr 31,80 Euro monatlich an Krankenversicherungsbeiträgen
zahlen.
Beitragszahlung für Selbständige: Ab 2016 auch monatlich
möglich
Die Sozialversicherungsbeiträge werden GSVG-Versicherten zurzeit quartalsweise
vorgeschrieben. Zum Stichtag kann dies eine größere Belastung sein. Daher können
Versicherte ab 2016 auf Wunsch ihre Quartalsbeträge auch in monatlichen
Teilbeträgen einzahlen.
Beitragsgrundlage: Flexible Erhöhung für Selbständige
Ab 2016 können GSVG-Versicherte auf Wunsch, wenn im laufenden Kalenderjahr höhere
Einkünfte zu erwarten sind, die Beitragsgrundlage hinaufsetzen lassen. Damit können
sie hohe Beitragsnachzahlungen vermeiden.
Geringfügig beschäftigte Geschäftsführer: Keine
Pflichtversicherung nach dem GSVG
Es wird klargestellt, dass bei geringfügiger Beschäftigung eines Geschäftsführers
keine Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und keine doppelte
Unfallversicherung ausgelöst wird.
Neugründer: Änderung bei der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage
In der Krankenversicherung fällt die Beitragsgrundlage auf das Niveau der
ASVG-Geringfügigkeitsgrenze. Der Vorteil der Systematik der festen
Beitragsgrundlage bleibt erhalten. Neugründer zahlen in den ersten beiden
Kalenderjahren den Fixbetrag von 31,80 Euro monatlich an
Krankenversicherungsbeiträgen - unabhängig davon, ob ihr tatsächliches Einkommen
die Mindestbeitragsgrundlage überschreitet. In der Pensionsversicherung fällt die
begünstigte Beitragsgrundlage für Neugründer weg. An ihre Stellt tritt, wie für
alle anderen Kammermitglieder, die Mindestbeitragsgrundlage von 741,40 Euro.
Höchstbeitragsgrundlage: Außertourliche Erhöhung
Mit 1.1.2016 wird die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung
außertourlich um 90 Euro/Monat angehoben. Dazu kommt noch die laufende jährliche
Erhöhung, die voraussichtlich 120 Euro/Monat betragen wird. Somit steigt die
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage auf 4.860 Euro/Monat.
Tägliche Geringfügigkeitsgrenze: Möglicher Entfall schon im Jahr
2016
Die Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wurde per Gesetz bereits mit
1.1.2017 fixiert. Das bedeutet, dass für fallweise Beschäftigungen oder
Beschäftigungen, die weniger als einen Monat dauern, künftig nur mehr die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze gilt. Sollten die technischen Voraussetzungen
dafür vorliegen, wird der Sozialminister die tägliche Grenze per Verordnung bereits
früher streichen.