1. Ich möchte als Ingenieurbüro gerne Lehrlinge ausbilden. Darf ich das?

Grundsätzlich benötigt ein Betrieb einen Feststellungsbescheid, um Lehrlinge ausbilden zu dürfen. Zuständig dafür sind die Lehrlingsstellen in den Bundesländern. Jeder Mitarbeiter eines Betriebs kann die Ausbildung übernehmen - er muss aber über eine Ausbilderprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Für Ingenieurbüros gilt: die Befähigungsprüfung ist der Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten - siehe Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 262/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr 478/2005). Dh, nur wer eine Befähigungsprüfung für Ingenieurbüros absolviert hat, darf auch ohne extra Ausbilderprüfung Lehrlinge ausbilden.

Tipp: Schauen Sie auch in den Online-Ratgeber Lehrbetriebe.

 

2. Welche Lehrberufe kommen bei einem Ingenieurbüro in Betracht?

Dies wird auf Anfrage und im Einzelfall von der Lehrlingsstelle unter Mitwirkung der Arbeiterkammer geprüft und im Feststellungsbescheid festgehalten. Neben der rechtlichen Eignung wird auch die betriebliche Eignung überprüft. In Frage kommen Berufe im technischen Bereich wie zB Technische/r Zeichner/in, Bautechnische/r Zeichner/in aber auch Bürokaufmann/-frau. Zu weiteren Informationen und Liste der Lehrberufe.

 

3. An wen muss ich mich wenden, um den Feststellungsbescheid zu erhalten, damit ich als Lehrbetrieb erfasst werde?

Für die Ausstellung des Feststellungsbescheides sowie die gesamte Abwicklung der Lehrlingsausbildung gelten als zentrale Ansprechpartner die Lehrlingsstellen in den Bundesländern.

 

4. Was muss ich noch wissen?

Alle weiteren Informationen dazu finden Sie auf der Website zur Lehrlingsausbildung.