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06.09.2022

Neue Förderungsrichtlinien für Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung

Der Bereich der Trinkwasserver- und der Abwasserentsorgung kann einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung sowie zur klimaschonenden Energieerzeugung liefern. Derzeit werden rund 56 % des jährlichen Stromverbrauchs bzw. 73 % des jährlichen thermischen Energieverbrauchs im Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft selbst erzeugt. Dieser Anteil kann durch weitere Maßnahmen noch gesteigert werden.

Daher sind Einrichtungen zur Erzeugung und Nutzung von Energie oder Wärme aus erneuerbaren Quellen im Ausmaß des Eigenbedarfs auf Anlagen zur Wasserver- Abwasserentsorgung oder Schlammbehandlung auf Grundlage eines Energiekonzeptes für die gesamte Anlage förderfähig. Dazu zählt die Nutzung von Sonne, Wind, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und Abwasserwärme. Ebenfalls auf Grundlage eines Energiekonzeptes kommen auf der Energieeinsparungsseite beispielsweise Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Kläranlagen in Betracht.

Aufgrund der immer häufiger durch den fortschreitenden Klimawandel hervorgerufenen Starkregenereignisse und der gleichzeitig zunehmenden Bodenversiegelung treten immer häufiger Überlastungen der Niederschlagswasserkanalisation auf. Analysen zeigen, dass bei stärker werdenden Regenereignissen mit Kanalsystemen alleine immer weniger das Auslangen gefunden werden kann und Versickerungs- und Niederschlagswasserrückhaltebereiche vor Ort in der Fläche (z.B Rasenmuldensystemen ergänzt mit Baumrigolen) immer notwendiger werden, um Überflutungen von Siedlungsgebieten zu vermeiden. Gleichzeitig wird durch Entsiegelungsmaßnahmen und Begrünung der Bildung von Hitzeinseln entgegengewirkt und das Stadtklima deutlich verbessert.

Um die Umsetzung lokaler Niederschlagswasserbewirtschaftung zu unterstützen, sind lokale Niederschlagswasserversickerungs-, Retentions- und Verdunstungsanlagen in Siedlungsgebieten sowie Niederschlagswasserbewirtschaftungspläne nun förderfähig. Bei der Einreichung sind hier administrative Erleichterung gegeben. So müssen keine Variantenuntersuchung und keine Kosten-und Leistungsrechnung vorgelegt werden. Weiters stellt eine Mindestgebühr bzw. ein Mindestentgelt keine Förderungsvoraussetzung dar.

Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie Maßnahmen zur lokalen Niederschlagswasserbewirtschaftung sind zudem unabhängig vom Alter der bestehenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen förderungsfähig.

Die neuen Förderungsrichtlinien kommen bereits ab der nächsten Kommissionssitzung im November 2022 zur Anwendung. Die Förderrichtlinien sind unter www.bml.gv.at/foerderung-kommunale-siedlungswasserwirtschaft bzw. https://www.umweltfoerderung.at/FRL_SWW_2022.pdf abrufbar.

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