Wo kann ich die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Gewerbe "Ingenieurbüro" nachlesen?

Für den Zugang sind folgende Bestimmungen relevant:

Wichtig: Die Befähigungsprüfungsordnung 2010 ist bis 31.12.2025 anzuwenden. Ab 01.01.2026 gilt die neue Befähigungsprüfungsordnung, welche am 7.11.2024 im RIS kundgemacht wurde.

Die Berufszugangsvoraussetzungen der Ingenieurbüros sind geregelt in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung) vom 28.1.2003, zuletzt geändert durch BGBl. II 399/2008.

Ein Auszug:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul- Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO. 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Verordnung 2010 des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung)

Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen.

Modul 1: schriftliche Prüfung

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

  1. Betriebswirtschaft: Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing,
  2. Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros, Leistungsbilder,
  3. Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere Bundesvergabegesetz und einschlägige Normen und
  4. Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht.

(3) Die Erledigung jedes in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gegenstandes muss vom Prüfling in je 1 Stunde erwartet werden können und ist nach je 1 ¼ Stunden zu beenden.

(4) Während der Prüfungszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 2 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

  1. Rechtskunde 1:
    Gewerberecht einschließlich der Standesregeln sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.
  2. Rechtskunde 2:
    Grundsätze des bürgerlichten Rechtes, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht.
  3. Fachliche Vorschriften und Gesetze:
    die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch)

(3) Die mündliche Prüfung jedes in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Gegenstandes soll nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

Bewertung

§ 4. (1) Für die Bewertung der Gegenstände in den Modulen 1 und 2 gilt das Schulnotensystem von sehr gut bis nicht genügend.

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.

Wiederholung

§ 5. In den Modulen sind nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, zu wiederholen.

Prüfungsstoff bei Vorqualifikation

§ 6. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Befähigungsprüfung für ein anderes bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 1 nachweisen können, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß § 3 Abs. 2 lit. c.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Gem. §§ 351 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 352a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 i.d.g. F. setzt sich die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfung aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei weiteren Beisitzern zusammen.

(2) Der Vorsitzende muss ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.g.F.).

(3) Die zwei Beisitzer gem. § 351 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F. haben in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete zu sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.g.F.).

(4) Für die zwei weiteren Beisitzer wird gem. § 352a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 i.d.g.F. folgendes Qualifikationsniveau festgelegt:

  1. Beide Beisitzer müssen entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung auf einschlägigen Fachgebieten gem. § 134 Abs. 1 GewO i.d.g.F. ein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder einer Hochschule künstlerischer Richtung aufweisen oder ein mindestens viersemestriges Aufbaustudium an einer inländischen Universität oder die Ausbildung an einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule abgeschlossen haben und das Gewerbe Ingenieurbüro als Gewerbeinhaber ausüben oder in diesem Gewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein.
  2. Steht kein oder nur ein Beisitzer nach Z 1 zur Verfügung, so sind entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung geeignete Beisitzer beizuziehen, die Universitätsprofessor oder Universitätsdozent an einer inländischen Universität oder Professor an einer inländischen Fachhochschule oder Beamter aus dem höheren Verwaltungsdienst sind.
  3. Zusätzlich zu den unter Z 1 und Z 2 angeführten Voraussetzungen wird als Qualifikationserfordernis für die zwei weiteren Beisitzer das Vorliegen eines von der zuständigen Fachorganisation erstellten Gutachtens über die entsprechende fachliche Eignung festgelegt.

(5) Ist die Beiziehung eines weiteren Beisitzers oder beider weiteren Beisitzer gem. Abs. 4 nicht notwendig, so entscheidet darüber die Meisterprüfungsstelle gemeinsam mit dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern gem. Abs. 3 der Prüfungskommission.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 01.12.2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht am 2.Oktober 2008, tritt mit 30.11.2010 außer Kraft.

(3) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gem. der Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung, kundgemacht am 2. Oktober 2008, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Teile der Prüfung sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen: Die positive Absolvierung der Bereiche der schriftlichen Prüfung ersetzt die Gegenstände der schriftlichen Prüfung im Modul 1 dieser Verordnung.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind.

AUSZUG (ohne Anhang):

Verordnung des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung)

 

Aufgrund der §§ 24 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 130/2024, wird verordnet:

 

Allgemeine Prüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung), BGBl. II Nr. 110/2004, anzuwenden.

 

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 7 des Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. hoch spezialisierte Kenntnisse (dazu zählen auch neueste berufsrelevante Erkenntnisse), die auch Grundlage für innovative Ansätze im jeweiligen Arbeitsbereich bzw. an der Schnittstelle verschiedener Arbeitsbereiche sind,

2. spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten, die auch Innovationsfähigkeit miteinschließen und die Integration von Wissen aus verschiedenen Bereichen ermöglichen und

3. Kompetenz zur Leitung und Gestaltung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte, die neue strategische Ansätze erfordern (dazu zählt auch die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams).

(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für das Modul 1 (Planende und überwachende Tätigkeiten), Modul 2 (Sachverständigentätigkeit) und Modul 3 (Unternehmensführung) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

 

Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 3. (1) Gemäß § 351 Abs. 1 und 2 GewO 1994 setzt sich die Prüfungskommission aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und einem weiteren Beisitzer zusammen.

(2) Der Vorsitzende muss die Voraussetzungen gem. § 351 Abs. 3 GewO 1994 erfüllen.

(3) Die zwei Beisitzer gem. § 351 Abs. 1 GewO 1994 haben in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete zu sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994).

(4) Der weitere Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994 hat eine in der beruflichen Praxis stehende fachkundige Person auf einem der zu prüfenden Fachgebiete zu sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994) oder ein Universitätsprofessor oder Universitätsdozent an einer Universität oder Professor an einer Fachhochschule auf einem der zu prüfenden Fachgebiete.

 

Gliederung und Durchführung

§ 4. (1) Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus drei Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

(2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.

(3) Besteht ein Modul aus mehreren Gegenständen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen.

(4) Die Anwesenheit der Kommissionsmitglieder bei der Durchführung der Prüfung ist wie folgt geregelt:

Modul Anwesenheit der Kommissionsmitglieder

Modul 1, 2 und 3:

Schriftliche Gegenstände Während der Arbeitszeit hat mindestens ein Kommissionsmitglied oder mindestens eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung der Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatinnen erforderlich ist.

Modul 1, 2 und 3:

Mündliche Gegenstände Die mündlichen Gegenstände sind vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

 

Gemeinsame Prüfungsbestimmungen

§ 5. (1) Für die Durchführung der schriftlichen Gegenstände gelten folgende Vorschriften:

1. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) erforderlich sind und dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 entsprechen, zu orientieren.

2. Die Prüfung kann auch in digitaler Form erfolgen, sofern Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sind.

3. Erfolgt die Bewertung des Prüfungsergebnisses durch ein zertifiziertes digitales Prüfungsverfahren im Sinne des § 8 Allgemeine Prüfungsordnung ist zur Bewertung die Anwesenheit der Prüfungskommission nicht erforderlich.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Gegenstände gelten folgende Vorschriften:

1. Die Prüfung hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die zur selbstständigen Ausübung des reglementierten Gewerbes Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) erforderlich sind, zu orientieren.

2. Es ist auch zu überprüfen, ob der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin in der Lage ist, spezialisierte Problemlösungen, die neueste berufsrelevante Erkenntnisse berücksichtigen, Innovationsfähigkeit miteinschließen und die Integration von Wissen aus verschiedenen Bereichen beinhalten, zu entwickeln. Des Weiteren ist festzustellen, ob er/sie in der Lage ist, die Verantwortung für die strategische Leitung von Teams zu übernehmen.

3. Die mündliche Prüfung kann auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Öffentlichkeit und Authentizität der Prüfung gewährleistet sind.

 

Modul 1: Planende und überwachende Tätigkeiten

§ 6. Das Modul 1 umfasst die Gegenstände

1. Planende und überwachende Tätigkeiten - Schriftliche Prüfung und

2. Planende und überwachende Tätigkeiten - Mündliche Prüfung.

 

Gegenstand "Planende und überwachende Tätigkeiten - Schriftliche Prüfung"

§ 7. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest vier von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. die Projektsteuerung und -organisation für komplexe technische und naturwissenschaftliche Projekte zu übernehmen,

2. sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu setzen,

3. Gutachten, Befunde und Stellungnahmen einzuholen bzw. selbst zu verfassen sowie Machbarkeitsstudien zu erstellen,

4. Projekte zu planen und Lösungen zu erarbeiten bzw. festzulegen,

5. Projektkosten zu ermitteln, Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen und diese zu bewerten,

6. Ausschreibungen zu erstellen und durchzuführen und die Vergaben vorzubereiten,

7. den gesamten Projektumsetzungsprozess zu steuern und zu überwachen,

8. die Leistungserstellung zu steuern und zu überwachen,

9. die Abnahme zu koordinieren bzw. durchzuführen und die Übernahme vorzubereiten,

10. die Überprüfung der Projektkosten durchzuführen und

11. Projekte abzuschließen und zu dokumentieren.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Aktualität,

4. Nachvollziehbarkeit und

5. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

 

Gegenstand "Planende und überwachende Tätigkeiten - Mündliche Prüfung"

§ 8. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest vier von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. auf Grundlage umfassender Kenntnisse und Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen komplexe technische und naturwissenschaftliche Aufgaben und Zielvorstellungen in fachlicher, funktioneller, ökonomischer, ökologischer und rechtlicher Hinsicht zu evaluieren,

2. projektspezifisch erforderliche Grundlagen zu beschaffen und zu bewerten,

3. die Projektsteuerung und -organisation für komplexe technische und naturwissenschaftliche Projekte zu übernehmen,

4. sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu setzen,

5. Gutachten, Befunde und Stellungnahmen einzuholen bzw. selbst zu verfassen sowie Machbarkeitsstudien zu erstellen,

6. Projekte zu planen und Lösungen zu erarbeiten bzw. festzulegen,

7. Projektkosten zu ermitteln, Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen und diese zu bewerten,

8. Bewilligungserfordernisse abzuklären, die entsprechenden Unterlagen zu erstellen und Bewilligungen einzuholen,

9. den gesamten Projektumsetzungsprozess zu steuern und zu überwachen,

10. die Leistungserstellung zu steuern und zu überwachen,

11. die Abnahme zu koordinieren bzw. durchzuführen und die Übernahme vorzubereiten und

12. den Kommunikationsprozess und die Öffentlichkeitsarbeit zu steuern und zu leiten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Aktualität,

4. Nachvollziehbarkeit und

5. Vollständigkeit.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin Unterlagen (Pläne etc.) zur Verfügung zu stellen, die als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dienen. Die Vorbereitungszeit hat mindestens 10 und maximal 15 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

 

Modul 2: Sachverständigentätigkeit

§ 9. Das Modul 2 umfasst die Gegenstände

1. Sachverständigentätigkeit - Schriftliche Prüfung und

2. Sachverständigentätigkeit - Mündliche Prüfung.

 

Gegenstand "Sachverständigentätigkeit - Schriftliche Prüfung"

§ 10. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest zwei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. auf Grundlage umfassender interdisziplinärer Kenntnisse und Erfahrungen eine komplexe technische und naturwissenschaftliche Fragestellung in fachlicher, funktioneller, ökonomischer, ökologischer und rechtlicher Hinsicht zu evaluieren,

2. die projektspezifischen Grundlagen als Teil der Befundaufnahme zu vervollständigen,

3. die projektspezifischen Tatsachen als Teil der Befundaufnahme festzustellen,

4. Gutachten zu erstellen und

5. den Kommunikationsprozess und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Nachvollziehbarkeit und

4. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

 

Gegenstand "Sachverständigentätigkeit - Mündliche Prüfung"

§ 11. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest zwei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. auf Grundlage umfassender interdisziplinärer Kenntnisse und Erfahrungen eine komplexe technische und naturwissenschaftliche Fragestellung in fachlicher, funktioneller, ökonomischer, ökologischer und rechtlicher Hinsicht zu evaluieren,

2. projektspezifisch erforderliche Grundlagen als Teil der Befundaufnahme festzustellen,

3. die Projektorganisation zu planen,

4. den gesamten Projektumsetzungsprozess zu steuern und zu überwachen,

5. die projektspezifischen Grundlagen als Teil der Befundaufnahme zu vervollständigen,

6. die projektspezifischen Tatsachen als Teil der Befundaufnahme festzustellen,

7. Gutachten zu erstellen und

8. den Kommunikationsprozess und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Nachvollziehbarkeit,

4. Vollständigkeit und

5. schlüssige Argumentation.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin Unterlagen (Pläne etc.) zur Verfügung zu stellen, die als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dienen. Die Vorbereitungszeit hat mindestens 10 und maximal 15 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

 

Modul 3: Unternehmensführung

§ 12. Das Modul 3 umfasst die Gegenstände

1. Unternehmensführung - Schriftliche Prüfung und

2. Unternehmensführung - Mündliche Prüfung.

 

Gegenstand "Unternehmensführung - Schriftliche Prüfung"

§ 13. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner/ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,

2. Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen,

3. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

4. betriebliche Kennzahlen zu ermitteln, zu interpretieren und daraus Schlüsse für den Betrieb zu ziehen,

5. betriebsspezifische Kostenkalkulationen durchzuführen,

6. die Vertrags- und Honorarabwicklung zu übernehmen,

7. Marktforschung zu betreiben, die Ergebnisse zu interpretieren und sie umzusetzen und

8. Marketing zu betreiben.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Aktualität und

4. Nachvollziehbarkeit.

(3) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.

 

Gegenstand "Unternehmensführung - Mündliche Prüfung"

§ 14. (1) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin aus den nachfolgend angeführten Lernergebnissen zumindest drei von der Prüfungskommission auszuwählende nachzuweisen.

Er/Sie ist in der Lage,

1. sämtliche für die Unternehmensgründung notwendigen Schritte umzusetzen und die Chancen und Herausforderungen seiner/ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beurteilen,

2. Unternehmensziele festzulegen und umzusetzen,

3. die betrieblichen Aufbau- sowie Ablaufstrukturen und -prozesse festzulegen,

4. Kooperationen aufzubauen,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung im Betrieb zu implementieren,

6. den Personalbedarf des Betriebes zu planen und die Personalrekrutierung durchzuführen,

7. neue Dienstnehmer/innen aufzunehmen bzw. bestehende Dienstverhältnisse ordnungsgemäß zu beenden,

8. die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bei bestehenden Dienstverhältnissen einzuhalten,

9. Dienstnehmer/innen zu führen und deren Einsätze zu koordinieren,

10. Lehrlinge fachlich und pädagogisch auszubilden und zu unterweisen,

11. die Notwendigkeit zur Weiterbildung zu erkennen und die fachliche und persönliche Entwicklung seiner/ihrer Mitarbeiter/innen zu fördern,

12. die laufende Betriebsbuchhaltung unter Beachtung relevanter Vorschriften und Gesetze durchzuführen,

13. die Entwicklung seines/ihres Unternehmens anhand des Jahresabschlusses zu interpretieren und die für sein/ihr Unternehmen relevanten Schlüsse zu ziehen,

14. eine Finanzplanung zu erstellen und auf die betrieblichen Bedürfnisse ausgerichtete Finanzierungsarten auszuwählen,

15. den Investitionsbedarf des Unternehmens zu bestimmen und die den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Investitionen durchzuführen,

16. für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und

17. die gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen einzuhalten.

(2) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. fachliche Richtigkeit,

2. Praxistauglichkeit,

3. Aktualität und

4. Nachvollziehbarkeit.

(3) Die mündliche Prüfung umfasst die Vorbereitung und das Prüfungsgespräch. Im Rahmen der Vorbereitung sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin Unterlagen (Pläne etc.) zur Verfügung zu stellen, die als Grundlage für das anschließende Prüfungsgespräch dienen. Die Vorbereitungszeit hat mindestens 10 und maximal 15 Minuten zu dauern. Das daran anschließende Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.

 

Bewertung

§ 15. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von "Sehr gut" bis "Nicht genügend".

(2) Das Modul 1, das Modul 2 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn alle Gegenstände des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note "Genügend" bewertet wurden.

(3) Die Absolvierung eines Moduls mit Auszeichnung oder gutem Erfolg hat entsprechend folgender Tabelle zu erfolgen:

Modul Anzahl der zu absolvierenden Gegenstände pro Modul Das Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn Das Modul ist mit gutem Erfolg bestanden, wenn

Modul 1

Modul 2

Modul 3 2 ein Gegenstand mit der Note "Sehr gut" bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als "Gut" erfolgte. ein Gegenstand mit der Note "Sehr gut" oder "Gut" bewertet wurde und im anderen Gegenstand keine schlechtere Bewertung als "Befriedigend" erfolgte.

(4) Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 mit Auszeichnung bestanden wurden. Mit gutem Erfolg ist sie bestanden, wenn die Module 1, 2 und 3 zumindest mit gutem Erfolg bestanden wurden und die Voraussetzungen für die Bewertung der Befähigungsprüfung mit Auszeichnung nicht gegeben sind.

 

Wiederholung

§ 16. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.

 

Prüfungsstoff bei Vorqualifikation

§ 17. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Befähigungsprüfung für ein anderes bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 4 (1) nachweisen können, besteht die Befähigungsprüfung aus den Gegenständen gemäß §§ 8 und 11.

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung 2010 des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure -Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht vom Fachverband Ingenieurbüros am 30. September 2010, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Regelung in Abs. 2 können Personen ihre vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnene Prüfung bis zu zwölf Monate ab Inkrafttreten wahlweise auch gemäß den Bestimmungen der bis dahin geltenden Prüfungsordnung beenden oder wiederholen. Die Prüfung gilt mit dem Antritt zu einem Modul als begonnen.

(4) Der Leiter/Die Leiterin der Meisterprüfungsstelle hat bereits absolvierte vergleichbare Gegenstände gemäß einer nicht mehr in Kraft stehenden Prüfungsordnung auf diese Befähigungsprüfung anzurechnen.

 

(auf Grund des umfangreichen Anhangs wird hier auf eine  vollständige Darstellung verzichtet)