Gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ingenieurbüros?

Ja, die nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros" werden vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegeben und sind ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmen (B2B) bestimmt.

AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, welche im Wesentlichen von Unternehmen verwendet werden, die täglich eine Vielzahl von Geschäften abschließen. Die Geltung der AGB beruht auf Vereinbarung. Ein reiner Verweis darauf genügt daher nicht. Der Hinweis auf AGB muss daher vor bzw. bei Abschluss des Vertrages erfolgen. Ausreichend ist es, wenn das Ingenieurbüro vor Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen und sein Vertragspartner daraufhin mit ihm den Vertrag abschließt. Es besteht keine Verpflichtung AGB zu verwenden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den folgenden Dokumenten um Muster handelt, welche Sie individualisieren und auf Ihre Bedürfnisse anpassen sollten. Wir empfehlen hierfür die Beiziehung eines Rechtsanwalts.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - B2B

Disclaimer
Stand: August 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen ein unverbindliches Muster dar und wurden auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden österreichischen Rechtslage erstellt. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse und den jeweiligen Auftragsgegenstand des einzelnen Ingenieurbüros wird ausdrücklich empfohlen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Wirksamkeit im Einzelfall wird keine Haftung übernommen.

 

1        Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen und Begriffe

1.1     Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.

1.2     Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3     "Tage" in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Kalendertage.

1.4     "Schriftlich" bzw. "Schriftform" bedeuten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unterschriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur (§ 4 SVG). Eine einfache E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht.

 

2        Angebote, Nebenabreden

2.1     Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

2.2     Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich (binnen X Tagen ab dem Zugang der Auftragsbestätigung) schriftlich widerspricht.

2.3     Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Erklärungen sind unverbindlich.

 

3        Auftragserteilung

3.1     Für Inhalt, Art und Umfang der Leistungen gelten folgende Dokumente in nachstehender Reihenfolge: der Auftrag des Auftraggebers bzw. das beidseitig unterfertigte Vertragsdokument, das Angebot des Ingenieurbüros, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Angebot zugrunde gelegten Unterlagen sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

3.2     Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, aufgrund von Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages den nachgewiesenen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen sowie eine entsprechende Anpassung der Fristen vorzunehmen.

3.3     Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

3.4     Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen schriftlich zu widersprechen.

3.5     Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen 7 Tagen zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

3.6     Der Auftraggeber hat dem Ingenieurbüro alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Ein Mehraufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Vorgaben des Auftraggebers ist gesondert zu vergüten. Die vereinbarten Fristen verlängern sich entsprechend dem Verzug des Auftraggebers.

3.7     Hat das Ingenieurbüro Bedenken gegen Vorgaben, Unterlagen, Weisungen oder Entscheidungen des Auftraggebers, wird es den Auftraggeber ehestmöglich darauf hinweisen. Hält der Auftraggeber ungeachtet eines solchen Hinweises an seinen Vorgaben fest, ist das Ingenieurbüro von seiner Haftung für die geschuldete Leistung insoweit befreit, als diese Vorgaben, Unterlagen, Weisungen oder Entscheidungen des Auftraggebers dies verunmöglichen. Der Auftraggeber hat jedoch das vereinbarte Entgelt abzüglich allfälliger Ersparnisse des Ingenieurbüros zu zahlen. Sollten die Vorgaben, Unterlagen, Weisungen oder Entscheidungen des Auftraggebers die Leistungserbringung erschweren, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu ersetzen und erstreckt sich die Leistungsfrist entsprechend.

 

4        Gewährleistung und Schadenersatz

4.1     Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. Als Übergabe gilt auch die digitale Bereitstellung der Leistung oder Teilleistung an den Auftraggeber, insbesondere durch Übermittlung per E-Mail oder Bereitstellung auf einer Projektplattform.

4.2     Das Ingenieurbüro ist berechtigt, festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Der Auftraggeber hat dem Ingenieurbüro hierzu Gelegenheit zu geben. Eine Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte ist nur zulässig, wenn das Ingenieurbüro die Mängelbehebung verweigert oder diese innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt.

4.3     Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 933 Abs. 3 ABGB drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

4.4     Ansprüche auf Vertragsauflösung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

4.5     Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als fachkundige Person zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu erbringen.

4.6     Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens - wenn im Einzelfall nicht anders geregelt - bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

1)     bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

2)     in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

 i.     bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;

 ii.     bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.

3)     Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

4.7     Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab Erbringung der jeweiligen Leistung, sofern gesetzlich keine kürzere Frist gilt.

 

5        Rücktritt vom Vertrag

5.1     Ein Rücktritt vom Vertrag ist von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund zulässig.

5.2     Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist hat schriftlich zu erfolgen.

5.3     Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. Gleiches gilt für sonstige in die Sphäre des Auftraggebers fallende Gründe, die eine Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich machen oder erheblich behindern, wie insbesondere die Insolvenz des Auftraggebers.

5.4     Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet § 1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

5.5     Ein weiteres Rücktrittsrecht bei länger andauernder Unterbrechung richtet sich nach Punkt 7.4.

 

6        Honorar, Leistungsumfang

6.1     Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

6.2     In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

6.3     Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

6.4     Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto eines Kreditinstitutes zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (§ 1 Abs. 2 ZVG) zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

6.5     Soweit für einzelne Leistungen oder Mehrleistungen kein ausdrücklich vereinbartes Honorar vorliegt, gilt gemäß § 1152 ABGB zumindest ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

6.6     Das Ingenieurbüro ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail als PDF) zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen einverstanden. Elektronische Rechnungen gelten mit Eingang im elektronischen Postfach des Auftraggebers als zugegangen und lösen die jeweiligen Zahlungsfristen aus.

6.7     Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, insbesondere infolge geänderter Vorgaben, zusätzlicher Anforderungen, behördlicher Auflagen oder geänderter rechtlicher bzw. technischer Rahmenbedingungen, sind gesondert zu vergüten.

6.8     Barauslagen und Nebenkosten, die zur sachgerechten Durchführung des Auftrags erforderlich sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere Gebühren, Abgaben, Reisekosten, besondere Vervielfältigungen, externe Leistungen, Visualisierungen sowie Kosten elektronischer Projektplattformen.

6.9     Das Ingenieurbüro ist berechtigt, über erbrachte Teilleistungen Teilrechnungen zu legen.

6.10  Bei Projekten mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten ist das vereinbarte Honorar für Leistungen, die nach dem Ablauf von zwölf Monaten nach Angebotslegung zu erbringen sind, auf Preisbasis Monat der Angebotslegung entsprechend dem vereinbarten Index wertzusichern. In Ermangelung eines vereinbarten Index gilt der "Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting" und die Veränderung der diesbezüglichen Gehaltstabelle als maßgebliche Wertsicherungsgrundlage.

6.11  Kostenschätzungen, Kostenberechnungen und sonstige Kostenermittlungen beruhen auf dem jeweiligen Planungsstand und den bei Erstellung erkennbaren Rahmenbedingungen. Sie sind Prognosen und keine Garantie für tatsächliche Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

7        Leistungsfristen, Verzögerung und Unterbrechung

7.1     Leistungsfristen und Termine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Zeitangaben und setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

7.2     Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die das Ingenieurbüro nicht zu vertreten hat, verlängern sich Fristen und Termine angemessen.

7.3     Dauert eine Verzögerung, Behinderung oder Unterbrechung aus einem vom Ingenieurbüro nicht zu vertretenden Grund länger als zwei Monate an, ist der dadurch verursachte Mehraufwand gesondert zu vergüten.

7.4     Dauert eine Unterbrechung länger als sechs Monate an, kann jede Partei, die diese Unterbrechung nicht verursacht, hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

 

8        Geheimhaltung

8.1     Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus; ausgenommen sind gesetzlich vorgesehene Aussagepflichten. Das Ingenieurbüro ist verpflichtet, die Schweigepflicht auf alle Subplaner, Erfüllungsgehilfen und sonstige beigezogene Dritte vollständig zu überbinden und haftet für Verstöße dieser Personen gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für eigene Verstöße.

8.2     Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner inhaltlichen Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

8.3     Kein berechtigtes Interesse des Auftraggebers besteht an der Geheimhaltung der Tatsache der erfolgten Tätigkeit des Ingenieurbüros für den Auftraggeber. In diesem Sinn ist das Ingenieurbüro berechtigt eine Tätigkeit für einen Auftraggeber einschließlich Auftragssumme als Referenz gegenüber anderen möglichen Auftraggebern zu erwähnen.

 

9        Schutz der Pläne und Aufbewahrungsdauer

9.1     Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

9.2     Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

9.3     Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

9.4     Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber. Originalunterlagen, Originalpläne und Originaldaten verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beim Ingenieurbüro. Das Ingenieurbüro bewahrt diese für die Dauer von sieben Jahren ab Abschluss der Leistung auf. Nach Ablauf dieser Frist ist das Ingenieurbüro berechtigt, die Unterlagen ausschließlich in digitaler Form aufzubewahren. Die Herausgabe bearbeitbarer digitaler Daten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

9.5     Für Änderungen oder Weiterbearbeitungen digital übergebener Daten nach deren Übergabe haftet das Ingenieurbüro nicht.

 

10      Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertretungsvollmacht

10.1  Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich materiell österreichisches Recht zur Anwendung. Verweisungen auf ausländisches Recht finden keine Anwendung.

10.2  Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

10.3  Das Ingenieurbüro ist berechtigt den Auftraggeber vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts zu vertreten. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine entsprechende schriftliche Vollmacht auszustellen.

 

11      Versicherung (optional, wenn zutreffend)

Das Ingenieurbüro hält für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR … aufrecht und weist diese dem Auftraggeber auf Verlangen nach.

 

12      Datenschutz

12.1  Das Ingenieurbüro verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten und vertragsrelevante Informationen von Ansprechpersonen) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung sowie auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher und standesrechtlicher Verpflichtungen. Soweit eine Weitergabe von Daten an Dritte (insbesondere Behörden, Subplaner, sonstige Projektbeteiligte) zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, erfolgt diese auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. lit. f DSGVO.

12.2  Die vom Auftraggeber benannten Kontaktpersonen haben das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Darüber hinaus besteht das Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung stellt das Ingenieurbüro auf Anfrage zur Verfügung.

12.3  Soweit der Auftraggeber dem Ingenieurbüro im Rahmen des Projekts personenbezogene Daten Dritter (insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter, Anrainer, sonstige Projektbeteiligte) übermittelt, leistet der Auftraggeber Gewähr, dass hierfür sämtliche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere erforderliche Einwilligungen der Betroffenen vorliegen oder ein sonstiger Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 DSGVO gegeben ist. Der Auftraggeber stellt das Ingenieurbüro von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer datenschutzwidrigen Übermittlung durch den Auftraggeber resultieren.

12.4  Soweit das Ingenieurbüro im Rahmen der Auftragserfüllung personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Auftraggeber verarbeitet (Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO), ist zwischen den Parteien ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen. Das Ingenieurbüro wird den Auftraggeber auf eine solche Konstellation hinweisen.

 

13      Schlussbestimmungen

13.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

13.2  Änderungen der Anschrift, Firma oder sonstiger für das Vertragsverhältnis wesentlicher Daten des Auftraggebers sind dem Ingenieurbüro unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gelten als zugegangen, sofern die Änderung nicht mitgeteilt wurde.

13.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie das Abgehen vom Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform.