Die Standesregeln der Ingenieurbüros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL. 726/1990, wie folgt festgelegt:

Standesgemäßes Verhalten:

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Ingenieurbüros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.
  2. Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.
  3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.
  4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.
  5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.


§ 4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

  1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
  2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.
  3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.
  4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.