Zugangsvoraussetzungen für ein Ingenieurbüro

Die Berufszugangsvoraussetzungen der Ingenieurbüros sind geregelt in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung) vom 28.1.2003, zuletzt geändert durch BGBl. II 399/2008.

Ein Auszug:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul- Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO. 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung

Verordnung 2010 des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung)

Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen.

Modul 1: schriftliche Prüfung

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

  1. Betriebswirtschaft: Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing,
  2. Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros, Leistungsbilder,
  3. Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere Bundesvergabegesetz und einschlägige Normen und
  4. Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht.

(3) Die Erledigung jedes in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gegenstandes muss vom Prüfling in je 1 Stunde erwartet werden können und ist nach je 1 ¼ Stunden zu beenden.

(4) Während der Prüfungszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.

Modul 2: Mündliche Prüfung

§ 3. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 2 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

  1. Rechtskunde 1:
    Gewerberecht einschließlich der Standesregeln sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.
  2. Rechtskunde 2:
    Grundsätze des bürgerlichten Rechtes, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht.
  3. Fachliche Vorschriften und Gesetze:
    die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch)

(3) Die mündliche Prüfung jedes in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Gegenstandes soll nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

Bewertung

§ 4. (1) Für die Bewertung der Gegenstände in den Modulen 1 und 2 gilt das Schulnotensystem von sehr gut bis nicht genügend.

(2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.

(3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden.

Wiederholung

§ 5. In den Modulen sind nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, zu wiederholen.

Prüfungsstoff bei Vorqualifikation

§ 6. Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Befähigungsprüfung für ein anderes bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 1 nachweisen können, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß § 3 Abs. 2 lit. c.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Gem. §§ 351 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 352a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 i.d.g. F. setzt sich die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfung aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei weiteren Beisitzern zusammen.

(2) Der Vorsitzende muss ein geeigneter öffentlich Bediensteter des höheren Verwaltungsdienstes sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.g.F.).

(3) Die zwei Beisitzer gem. § 351 Abs. 1 GewO 1994 i.d.g.F. haben in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete zu sein (§ 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.g.F.).

(4) Für die zwei weiteren Beisitzer wird gem. § 352a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 i.d.g.F. folgendes Qualifikationsniveau festgelegt:

  1. Beide Beisitzer müssen entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung auf einschlägigen Fachgebieten gem. § 134 Abs. 1 GewO i.d.g.F. ein abgeschlossenes Studium an einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder einer Hochschule künstlerischer Richtung aufweisen oder ein mindestens viersemestriges Aufbaustudium an einer inländischen Universität oder die Ausbildung an einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule abgeschlossen haben und das Gewerbe Ingenieurbüro als Gewerbeinhaber ausüben oder in diesem Gewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein.
  2. Steht kein oder nur ein Beisitzer nach Z 1 zur Verfügung, so sind entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung geeignete Beisitzer beizuziehen, die Universitätsprofessor oder Universitätsdozent an einer inländischen Universität oder Professor an einer inländischen Fachhochschule oder Beamter aus dem höheren Verwaltungsdienst sind.
  3. Zusätzlich zu den unter Z 1 und Z 2 angeführten Voraussetzungen wird als Qualifikationserfordernis für die zwei weiteren Beisitzer das Vorliegen eines von der zuständigen Fachorganisation erstellten Gutachtens über die entsprechende fachliche Eignung festgelegt.

(5) Ist die Beiziehung eines weiteren Beisitzers oder beider weiteren Beisitzer gem. Abs. 4 nicht notwendig, so entscheidet darüber die Meisterprüfungsstelle gemeinsam mit dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern gem. Abs. 3 der Prüfungskommission.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 01.12.2010 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung), kundgemacht am 2.Oktober 2008, tritt mit 30.11.2010 außer Kraft.

(3) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gem. der Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung, kundgemacht am 2. Oktober 2008, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Teile der Prüfung sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen: Die positive Absolvierung der Bereiche der schriftlichen Prüfung ersetzt die Gegenstände der schriftlichen Prüfung im Modul 1 dieser Verordnung.

(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind.